Absturzsicherungen
Zur Vermeidung von Abstürzen von Standebenen und erhöhten Spielebenen
sind zwingend Absturzsicherungen anzubringen. Stand- ebenen
sind Flächen,
wo sich ein Benutzer ohne Festhalten mit den Händen
oder ohne Balancieren aufhalten kann. Die notwendigen Ab- sturz- sicherungen
sind abhängig von der Höhe der Standebene. Alle Absturzsicherungen
sollten mindestens 750 N/m als Fertigkeitsanfor- derung
aufweisen.
Zum Schutz gegen Absturz sind folgende Sicherungen wirksam:
- Handläufe bieten nur einen geringen
Schutz gegen Absturz und sind keine Absturzsicherungen, sie dienen
vorwiegend dem Balance halten. Handläufe müssen mindestens 60 cm
und höch- stens 85 cm hoch angebracht sein.
- Geländer sollen einen Absturz verhindern,
nicht aber ein Hin- durchrutschen darunter.
Ab einer freien Fallhöhe von
1 m bis 2 m sind Geländer anzubringen, und der Untergrund ist
stoßdämp- fend auszubilden.
- Brüstungen sind erforderlich bei Geräten, die eine Standebene aufweisen, die über 2 m liegt. Die Höhe wird von der Oberfläche
der Plattform, Treppe oder Rampe gemessen. Die erforderliche Oberkante
der Brüstung muss mindestens 70 cm betragen. Leitereffekte durch horizontale bzw. annähernd horizontale Querstangen an Brüstungen sind nicht zulässig, da Kinder die Brüstung sonst überklettern könnten.
An Geräten darf die Öffnung der Brüstung, die dem Zugang
dient, höchstens
120 cm betragen. Der Zugang ist durch ein Geländer ab- zusichern. Die Öffnungen
in Brüstungen an leicht zugänglichen Ge- räten mit steilen Zugängen
darf ohne Geländer höchstens 50 cm be- tragen. Die freie Fallhöhe
darf an diesen Geräten nicht über 2 m sein.
Für Kinder unter 3 Jahren
gelten zusätzliche Anforderungen.