Grundsätzliche sicherheitstechnische Anforderung
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Schutz vor Fangstellen

Spielplatzgeräte sollten keine Fangstellen aufweisen. Fangstellen ergeben sich aus Situationen, bei denen Körper(-teile) oder Kleidungsstücke hängen bleiben und der Nutzer des Gerätes sich nicht selbstständig befreien kann. Fangstellen für Kopf und Hals, für den Körper, für Fuß oder Bein, für Finger und für Kleidung sind konstruktiv zu vermeiden.

Fangstellen für Kopf und Hals werden bei Öffnungen vermieden, durch die der Nutzer mit dem Kopf oder den Füßen voran rutschen kann, wenn das Öffnungsmaß <11 cm und >23 cm ist.

Bei der Prüfung von vollständig umschlossenen Öffnungen ist der neue Prüfkörper E zusätzlich anzuwenden, um auszuschließen, dass eine
Fangstelle besteht.

Spielgeräte dürfen oberhalb 60 cm senkrecht über dem Boden bzw. der Standfläche keine Öffnungen aufweisen, die als Fangstellen angesehen werden können. Die Prüf- körper zur Beurteilung dieser Fangstellen finden sich im Anhang der DIN EN 1176.

Fangstellen für Finger lassen sich vermeiden, wenn Öffnungen in Gerät und Bauteilen grundsätzlich eine lichte Weite / Durchmesser von <8 mm bzw. >25 mm aufweisen. Rohrenden sollten geschlossen sein. Kritisch sind Fangstellen für Finger, wenn sich der Körper in einer vorgegebenen Bewegung befindet (z. B. Rutschen, Fallen) und der Finger nicht mehr aus der Fangstelle vom Gerät befreit werden kann.

Witterungsbedingte Trockenrisse in Hölzern gelten nicht als Fang- stellen. Durch die Verjüngung des Risses nach innen kann das Hängenbleiben der Finger nahezu ausgeschlossen werden.

Für Kinder unter 3 Jahren
gelten zusätzliche Anforderungen.